Warum ein Tattoo-Foto überhaupt DSGVO-relevant ist
Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist – sei es durch Gesicht, markante Tätowierungen oder andere individualisierende Merkmale – gilt als personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Das gilt unabhängig davon, ob nur ein Körperteil zu sehen ist: Auch ein Unterarm mit einzigartigem Motiv kann im Kontext identifizierbar sein.
Was du deshalb brauchst
Für die Veröffentlichung solcher Fotos – ob auf Instagram, der Studio-Website oder in Print-Werbung – benötigst du eine wirksame, dokumentierte Einwilligung des Kunden. Eine mündliche Zusage „ist doch klar, dass du das postest" reicht rechtlich nicht aus, auch wenn sie in der Praxis oft so gehandhabt wird.
- Schriftliche Einwilligungserklärung als fester Bestandteil des Buchungsprozesses
- Klar formulieren, wofür die Einwilligung gilt: welche Plattformen, welcher Bildausschnitt, zeitlich befristet oder unbefristet
- Widerrufsmöglichkeit dokumentieren – Kunden können eine einmal erteilte Einwilligung später zurückziehen
- Bei Gesicht sichtbar: gesonderte, besonders eindeutige Zustimmung einholen
Der Unterschied zwischen Werbe- und Portfolio-Nutzung
Manche Studios unterscheiden in ihrer Einwilligung zwischen reiner Portfolio-Darstellung (z. B. auf der eigenen Website) und aktiver Bewerbung (z. B. bezahlte Social-Media-Kampagnen). Diese Unterscheidung kann sinnvoll sein, weil manche Kunden mit ersterem einverstanden sind, mit zweiterem aber nicht.
„Bei mir unterschreibt jeder Kunde die Einwilligung direkt am Ende der Session, wenn das Ergebnis frisch und die Begeisterung am größten ist. Das ist nicht nur rechtlich sauberer, sondern auch der beste Moment, um überhaupt zu fragen."
Was bei Verstößen passieren kann
Fehlende oder unzureichende Einwilligungen können zu Unterlassungsansprüchen, Bußgeldern oder zumindest zu unangenehmen Auseinandersetzungen mit ehemaligen Kunden führen – ein vermeidbares Risiko, das sich mit ein wenig Vorbereitung im Buchungsprozess eliminieren lässt.
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